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Projekte sind durch die Art ihrer Finanzierung und etwaiger Zusammenarbeit mit Partnern vor dem Hintergrund unterschiedlicher steuer- und beihilferechtlicher Vorgaben zu betrachten. Je nach Charakter sind unterschiedliche Prozesse in der Hochschule anzustoßen und Formen der Bearbeitung einzuhalten.
Die folgenden Angaben zur rechtlichen Einordnung erfolgen informativ, zur Orientierung und ohne Gewähr. Sie sollen lediglich dazu dienen, ein grundlegendes Verständnis für die rechtlichen Aspekte zu bekommen und ersetzen nicht eine individuelle ordnungsgemäße beihilferechtliche Prüfung und steuerliche Einordnung durch die entsprechenden Stellen in der Hochschule.
Unter dem Aspekt der Beihilfe kommen insbesondere Vorgaben auf europäischer Ebene, wie der Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (2022/C 414/01) sowie die Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die zum Tragen. Hier wird zwischen wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten unterschieden.
Steuerrechtlich sind Bundesgesetze wie das Körperschaftsteuergesetz (KStG) in Abhängigkeit von der Art des Projektes bzw. der Art der im Rahmen eines Projektes durchgeführten Tätigkeiten zu betrachten.
Wenn die Tätigkeiten nicht in dem sogenannten hoheitlichen Bereich der Hochschule sondern dem Betrieb gewerblicher Art (BgA) zuzuordnen sind, dann fallen dafür Umsatz- bzw. Körperschaftssteuer an.
Aus der steuerrechtlichen Einordnung kann nicht automatisch auf die beihilferechtliche Einordnung geschlossen werden und umgekehrt, da entweder nationale Richtlinien und Gesetze gelten oder die beihilferechtlich EU-Verordnungen und diese nicht Deckungsgleich mit den nationalen Regeln sein müssen.
Das Merkmal "hoheitlich" dient zur Abgrenzung zwischen öffentlichem Recht und privatrechtlichem Handeln.
Hoheitsbetriebe sind die Betriebe, die überwiegend der Ausübung öffentlicher Gewalt dienen. Darunter sind Tätigkeiten zu verstehen, die der juristischen Person des öffentlichen Rechts eigentümlich und vorbehalten sind. Kennzeichnend ist die Erfüllung spezifisch öffentlich-rechtlicher Aufgaben, die aus der Staatsgewalt abgeleitet sind, staatlichen Zwecken dienen und zu deren Annahme der Leistungsempfänger aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung verpflichtet ist.
Zum Hoheitsbetrieb der Hochschule gehören vornehmlich die Tätigkeiten auf dem Gebiet der Forschung und Lehre, soweit die Kosten hierfür vorrangig durch Haushaltsmittel finanziert werden.
Kennzeichnend für eine hoheitliche Forschungstätigkeit ist, dass die Forschungsergebnisse unmittelbar der Allgemeinheit zugutekommen, wobei es sich insofern um einen fachlich interessierten Teil der Allgemeinheit handeln kann.
Hoheitliche Tätigkeiten stellen keinen steuerrechtlichen Leistungsaustausch dar, da es sich nicht um ein Verhältnis handelt, in dem Leistung gegen Entgelt getauscht wird. Entgelte auf hoheitliche Tätigkeiten sind steuerrechtlich nicht steuerbar (d.h. es sind keine Steuern zu zahlen).
Zuwendungen von öffentlich-rechtlichen und institutionellen Mittelgebern (siehe Fördermittel) sind dagegen - vorbehaltlich der genauen vertraglichen Prüfung - von der Art her grundsätzlich hoheitlicher Natur, weil die Mittel in der Regel eine Forschung „um der Forschung willen“ anstoßen und letztlich der Allgemeinheit dienlich sind.
Steuerrechtlich bedeutsam sind die Tätigkeiten, in denen die Hochschule in ihren Betrieben gewerblicher Art (BgA) wie ein privatwirtschaftliches Unternehmen agiert.
Wenn die Hochschule als juristische Person des öffentlichen Rechts oder Betriebe der öffentlichen Hand eine Tätigkeit ausübt, die mit einer gewerblichen Tätigkeit abseits des Hoheitsbereiches der Hochschule (Forschung und Lehre) vergleichbar ist, wird von einem Betrieb gewerblicher Art gesprochen.
Als ein Betrieb gewerblicher Art gilt jede Einrichtung zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen, die die Hochschule unterhält. Die wirtschaftliche Betätigung muss für die Hochschule in Bezug auf ihre Gesamttätigkeit von Gewicht sein. Dabei sind sämtliche Beurteilungseinheiten, die wirtschaftliche Tätigkeiten erbringen und zudem gewisse Kriterien erfüllen.
Betriebe gewerblicher Art sind Bei der Festlegung der Beurteilungseinheit muss auf die Tätigkeit an sich abgestellt werden; grundsätzlich verkörpert die kleinstmögliche Organisationseinheit (bspw. der/die einzelne Hochschullehrende, das Institut) den jeweiligen Betrieb gewerblicher Art.
Die Absicht Gewinne zu erzielen sowie die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind für das Vorliegen eines BgA nicht erforderlich. Besteht ein tatsächliches oder potenzielles Wettbewerbsverhältnis mit privatwirtschaftlichen steuerpflichtigen Anbietern, liegt stets ein BgA vor.
In negativer Abgrenzung zu hoheitlichen Tätigkeiten darf keine Tätigkeit vorliegen, die einem privatwirtschaftlichen Unternehmen das Recht der exklusiven Verwertung von Forschungsergebnissen einräumt. In diesem Falle verlässt die Hochschule den Bereich hoheitlicher Tätigkeit, weil sie sich in ein Wettbewerbsverhältnis zu privaten Unternehmen begibt, die bspw. ebenfalls auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung tätig sind.
Bei wirtschaftlicher Tätigkeit wird für eine konkrete erwartete Leistung der Hochschule (in der Regel im Rahmen eines Auftrages) ein entsprechendes Entgelt gezahlt. Ein klassisches Beispiel für entgeltliche Leistungsaustauschverhältnisse ist die Auftragsforschung mit „Drittmitteln“ aus der Privatwirtschaft. Sie dient den privatwirtschaftlichen Interessen der Unternehmen (signifikant: Vorbehalt von Nutzungs- und Verwertungsrechten).
Hochschulen und Forschungseinrichtungen müssen wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Tätigkeiten identifizieren und diese getrennt ausweisen. Grundlage für die beihilferechtliche Unterscheidung zwischen wirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher Tätigkeit ist allein das Unionsrecht. Alternativen, wie etwa das Kriterium der nationalen Steuerbarkeit oder die Unterscheidung in hoheitliche versus nicht hoheitliche Aufgaben sind als Unterscheidungskriterien nicht geeignet, da sie im europäischen Vergleich nicht deckungsgleich sind und hoheitliche Aufgaben im Wesentlichen national definiert sind. Es bestehen zudem Ausnahmen, bei denen trotz Steuerbarkeit von nichtwirtschaftlichen Leistungen auszugehen ist.
Darüber hinaus sind die Zielsetzungen des europäischen Unionsrahmens und des nationalen Steuerrechts nicht deckungsgleich. Ob eine Bildungsdienstleistung wirtschaftlicher Natur ist, hängt demzufolge neben der Struktur der Finanzierung der Angebote auch von der Gewinnerzielungsabsicht des Anbieters und auch davon ab, wie der Bildungssektor in dem betreffenden Mitgliedsland organisiert ist und ob ein spezifisches öffentliches Interesse an den Angeboten besteht.
Wenn die Hochschule mit Dritten ("Unternehmen") zusammenarbeitet, ist immer zu prüfen, ob beihilferechtliche Aspekte tangiert sind. Der Begriff des Unternehmens im beihilferechtlichen Sinne umfasst jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Die Einstufung einer antragstellenden Person/Organisation als Unternehmen hängt damit vollständig davon ab, ob dieser eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Der Status der Einheit nach nationalem Recht ist nicht entscheidend. Damit kann beispielsweise auch ein Verband, ein Sportverein oder eine Einheit, die Teil der öffentlichen Verwaltung ist, grundsätzlich Unternehmen darstellen.
Staatliche Beihilfen können immer dann vorliegen, wenn staatliche Mittel genutzt werden, um Unternehmen zu unterstützen und diese damit gegenüber anderen einen Vorteil haben. Dies kann den Wettbewerb verzerren, was schädlich für Verbraucher und Unternehmen in der EU ist.
So sind staatliche Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten beeinträchtigen (Beihilfeverbot)[1].
Die Prüfung, ob in einem konkreten Fall Beihilfe vorliegt, wird durch das Dezernat Haushalt vorgenommen.
Unbeschadet der Ergebnisse einer ordnungsgemäßen beihilferechtlichen Einzelfallprüfung sind folgende Maßnahmen in jedem Fall zwingend zu beachten:
Folgende Fragen dienen einer ersten groben und unverbindlichen Einordung. Wenn sich alle folgenden Fragen mit "ja" beantworten lassen, dann liegt sicher Beihilfe vor, ansonsten ist eine individuelle Betrachtung erforderlich:
Die Kultusministerkonferenz hat einen Leitfaden bereitgestellt, der für eine erste Einschätzung zur Einordnung in wirtschaftlichen oder nicht-wirtschaftlichen Bereich herangezogen werden kann.[2]
Die öffentliche Förderung nichtwirtschaftlicher Tätigkeiten fällt nicht unter das Beihilferecht.
Folgende primäre Tätigkeiten von Universitäten und Forschungseinrichtungen werden von der EU-Kommission im Allgemeinen als nichtwirtschaftlich eingestuft[3]:
Die folgende Auflistung ist nicht abschließend, führt aber die häufigsten Formen von Projekten und Kooperationen auf, die unter beihilfe- und steuerrechtlichen Aspekten zu betrachten sind.
Eigenforschung liegt vor, wenn mit eigenen Mitteln und/oder mit Mitteln Dritter geforscht, solange der Drittmittelgeber im Gegenzug zur Drittmittelvergabe keine Verwertungsrechte an den Ergebnissen verlangt oder die Veröffentlichung der Ergebnisse verhindert, oder fachliche Detailsteuerung vornimmt. Diese Projekte sind in der Regel nicht steuerpflichtig.
Neben den Eigenforschung, die sich durch Forschende aus einer Organisation kennzeichnen, sind dann, wenn weitere Akteure eingebunden sind, insbesondere die folgenden Formen relevant und zu unterscheiden [4].
Die beschriebenen Definitionen für Kooperations- und Auftragsforschung sowie Dienstleistungen beschreiben den Regelfall. Ausnahmen, wie z. B. Geldflüsse in Kooperationen, sind möglich. Darüber hinaus können Auftragsforschungs- und Dienstleistungsverträge (=wirtschaftliche Drittmittelprojekte) Mischverträge sein, die sowohl dienstvertragliche als auch werkvertragliche Elemente enthalten, für die ein Zahlungsfluss beziehungsweise Entgelt vertragstypisch ist.
Kooperationsforschung ist das gemeinsame Handeln zweier oder mehrerer gleichberechtigter Forschungspartnerinnen und -partner und insbesondere das Verfolgen eines gemeinsamen Zwecks.
Auftragsforschung ist durch ein Verhältnis zwischen Auftraggeberinnen/Auftraggeber und Auftragnehmerinnen/ Auftragnehmer gekennzeichnet.
Die Dienstleistung unterscheidet sich von der Auftragsforschung nur dadurch, dass die Dienstleistung nicht auf die Gewinnung neuer, sondern auf die Anwendung bestehender Erkenntnisse ausgerichtet ist.
Die hier beschriebenen Definitionen für Kooperations- und Auftragsforschung sowie Dienstleistungen beschreiben den Regelfall. Ausnahmen, wie z. B. Geldflüsse in Kooperationen, sind möglich. Darüber hinaus können Auftragsforschungs- und Dienstleistungsverträge (=wirtschaftliche Drittmittelprojekte) Mischverträge sein, die sowohl dienstvertragliche als auch werkvertragliche Elemente enthalten, für die ein Zahlungsfluss beziehungsweise Entgelt vertragstypisch ist.
Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder: Leitfaden zur Unterscheidung wirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher Tätigkeit von Hochschulen (Stand 22.09.2017) ↩︎
Mitteilung der Kommission Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation 2022/C 414/01 ↩︎
Die Definitionen und weitere Ausprägungen finden sich im Transferbarometer des Stifterverbands ↩︎